Am Vormittag des 3. November wurde in der Stadt Salzburg ein Vorfall gemeldet, bei dem ein metallischer Fremdkörper in einer Süßigkeit entdeckt wurde, die im Rahmen von Halloween gesammelt worden war.
Österreichweit sind mittlerweile insgesamt acht ähnliche Fälle bekannt: Neben dem Vorfall in Salzburg wurden auch Meldungen aus Niederösterreich (Bezirk Amstetten), zwei aus Oberösterreich (Bezirke Linz und Vöcklabruck) sowie vier aus der Steiermark (Bezirke Leibnitz und Weiz) registriert.
Die Salzburger Polizei nimmt die Angelegenheit ernst. Die Ermittlungen dazu sind in vollem Gange und werden in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt auf mögliche Zusammenhänge untersucht. Zudem steht das Bundeskriminalamt im Austausch mit internationalen Partnerbehörden. Bislang gibt es jedoch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den bekannten Fällen.
Die Öffentlichkeit wird umgehend informiert, sobald neue, gesicherte Informationen vorliegen. Details zu den Tathandlungen werden nicht veröffentlicht, um möglichen Tatverdächtigen keinen zusätzlichen Raum oder Aufmerksamkeit zu bieten.
Die Polizei weist darauf hin, dass Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Kinder anregen sollten, die in der Halloween-Nacht gesammelten Süßigkeiten vor dem Verzehr genau zu überprüfen. Insbesondere sollte auf beschädigte oder manipulierte Verpackungen sowie auf Fremdkörper, vor allem metallische Gegenstände, geachtet werden.
Es wird ebenso zur Besonnenheit aufgerufen. Gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Übelkeit können verschiedene Ursachen haben und sind nicht unbedingt mit dem Verzehr eventuell manipulierter Süßigkeiten verbunden. Bei Verdacht auf den Verzehr eines Fremdkörpers sollte jedoch umgehend medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden.
Verdächtige Süßigkeiten dürfen nicht verzehrt werden. Bei der Entdeckung von offensichtlich manipulierter Ware sollten diese samt Verpackung aufbewahrt und umgehend der Polizei gemeldet werden. Um mögliche Spuren für die kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu sichern, sollten entdeckte Fremdkörper nicht aus den Süßigkeiten entfernt oder anderweitig verändert werden.
