Graz | Am Sonntag, den 18. Oktober 2026, findet um 17:00 Uhr das Bundesligaspiel zwischen SK Puntigamer Sturm Graz und Grazer AK 1902 statt. Die Landespolizeidirektion Steiermark, Abteilung für Sicherheits- und Verwaltungspolizei, hat gemäß § 49a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes einen Sicherheitsbereich um das Stadion Graz-Liebenau festgelegt. Diese Verordnung gilt am 18. Oktober 2026 von 10:00 bis 24:00 Uhr.
Der Sicherheitsbereich umfasst das Gebiet innerhalb der folgenden Straßenzüge: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 – Evangelimanngasse – über Münzgrabenstraße – Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Kreuzung mit Weinholdstraße) – Weinholdstraße bis Nr. 31 – Dr. Lister-Gasse bis zur Kreuzung mit Lortzinggasse – Lortzinggasse bis zur Kreuzung mit Paul-Ernst-Gasse – Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 – Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 – Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche) – Richtung Nordwesten bis Kreuzung mit Lisztgasse – Kollowitzgasse – Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse – Richtung Westen bis Kasernstraße – Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse – schräg über die Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 – Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.
In diesem Sicherheitsbereich sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, Personen wegzuweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung begehen oder begangen haben. Ihnen ist der Zutritt zum Sicherheitsbereich untersagt. Personen, die trotz eines bestehenden Betretungsverbots den Sicherheitsbereich während dieser Sportgroßveranstaltung betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Bei Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen verhängt werden. Weisen diese Personen trotz erfolgter Abmahnung ihr Verhalten nicht, ist eine Festnahme möglich.
