Die Polizei weist im Vorfeld von Halloween am Freitag, dem 31. Oktober 2025, auf mögliche strafbare Streiche hin. Nicht alle vermeintlich harmlosen Aktionen bleiben im Rahmen der Gesetze. So stellen das Verunstalten oder Beschmieren von Immobilien und Fahrzeugen, das Zerstören von Briefkästen oder Mülltonnen, Diebstahl sowie Bedrohungen von Personen gravierende Straftaten dar, die konsequent zur Anzeige gebracht werden.
Um in der Halloween-Nacht passende Maßnahmen zu ergreifen, hat die Polizei umfangreiche Vorkehrungen getroffen. Hierzu gehören der Einsatz von Sondereinheiten, wie Diensthundeeinheiten und der Bereitschaftseinheit, sowie die Unterstützung durch den Verfassungsschutz.
Darüber hinaus wird an Eltern und Erziehungsberechtigte appelliert, ihre Kinder angemessen über die rechtlichen Konsequenzen von solchen Streichen aufzuklären. Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nicht strafrechtlich belangt werden können, besteht für Geschädigte die Möglichkeit, zivilrechtliche Klagen einzureichen, um beispielsweise die Reinigung von verschmutzten Fassaden oder die Erneuerung von beschädigten Mülltonnen geltend zu machen.
Die Polizei erinnert an das Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, das festlegt, dass Jugendliche erst ab 16 Jahren unbegrenzt allein unterwegs sein dürfen. Für Kinder bis 14 Jahre gelten Ausgehzeiten von 5:00 bis 23:00 Uhr, für Jugendliche ab 14 Jahren von 5:00 bis 1:00 Uhr.
Zusätzlich ist zu beachten:
– Personen unter 16 Jahren ist es nicht gestattet, Alkohol zu konsumieren, zu kaufen oder zu besitzen. Für 16- bis 18-Jährige ist der Konsum von branntweinhaltigen Getränken nicht erlaubt.
– Obwohl keine Ausweispflicht für österreichische Staatsbürger besteht, sollten junge Menschen im Zweifelsfall in der Lage sein, ihr Alter nachzuweisen.
– Der Genuss, Besitz und Konsum von Tabakwaren ist für Personen unter 18 Jahren ebenfalls verboten.
– Verkleidungen und Maskierungen zu Halloween sind erlaubt und fallen unter Tradition und Brauchtum.
