Am 25. Juli 2026 fanden in der Wiener Innenstadt mehrere Kundgebungen statt. Der Einsatz der Landespolizeidirektion Wien hatte zum Ziel, das Versammlungsrecht zu schützen und die öffentliche Ruhe sowie Ordnung aufrechtzuerhalten. Gegen 16:15 Uhr näherte sich während einer ordnungsgemäß angezeigten Standkundgebung am Stephansplatz eine Personengruppe, die nicht Teil der Versammlung war. Die Polizeikräfte reagierten umgehend, um ein Aufeinandertreffen der Gruppen zu vermeiden. Die Personen wurden aufgefordert, den Bereich der Standkundgebung zu verlassen, was unter der Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter auch geschah.
Im weiteren Verlauf warfen einige der Versammlungsteilnehmer Flaschen, setzten pyrotechnische Gegenstände ein und versuchten wiederholt, die Polizeisperren zu durchbrechen. Aufgrund dieser gefährlichen Angriffe wurde die versammlung behördlich aufgelöst. Die Teilnehmer wurden eindringlich aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen, und dieser Aufforderung kam man nach. Zum aktuellen Stand lagen folgende Ergebnisse vor:
– Eine Person wurde vorläufig gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz festgenommen.
– Sechs Anzeigen wurden erstattet (darunter fünf strafrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Anzeige).
– Vier Polizeibeamte erlitten Verletzungen, wobei drei von ihnen ihren Dienst nicht fortsetzen konnten.
In Wien-Döbling versammelten sich gegen 13:50 Uhr im Bereich Brigittenau, genauer gesagt am Brigittenauer Sporn, mehrere Personen zu einer nicht angezeigten Versammlung. Diese hatten Fahnen, Banner, Megaphone und pyrotechnische Gegenstände dabei und zogen über die Schemerlbrücke in Richtung Döbling zum Nußdorfer Platz. Bei Sichtung der alarmierten Polizeikräfte legten die Teilnehmer ihre mitgeführten Gegenstände ab und flüchteten in Richtung Kahlenberger Straße. Einige Personen konnten jedoch von den Beamten angehalten werden. Der aktuelle Stand der Maßnahmen umfasst:
– 35 Identitätsfeststellungen wurden durchgeführt.
– Eine Anzeige gegen unbekannte Täterschaft nach dem Versammlungsgesetz.
– Zwei Anzeigen gegen unbekannte Täterschaft nach dem Pyrotechnikgesetz.
– Eine weitere Anzeige wegen Ordnungsstörung wurde erstattet.
