Am Sonntag, den 9. März 2025, um 17.00 Uhr, findet das Bundesligaspiel zwischen Grazer AK 1902 und SK Puntigamer Sturm Graz statt. Die Landespolizeidirektion Steiermark hat gemäß § 49a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes einen Sicherheitsbereich rund um die Merkur Arena eingerichtet. Diese Regelung gilt am 9. März 2025 von 11.00 bis 24.00 Uhr.
Der festgelegte Sicherheitsbereich erstreckt sich über das Gebiet innerhalb folgender Straßen: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151, Evangelimanngasse, über Münzgrabenstraße, Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Krzg. Weinholdstraße), Weinholdstraße bis Nr. 31, Dr. Lister-Gasse bis zur Kreuzung Lortzinggasse, Lortzinggasse bis zur Kreuzung Paul-Ernst-Gasse, Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11, Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198, Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche), Richtung Nordwesten bis Kreuzung Lisztgasse, Kollowitzgasse, Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse, Richtung Westen bis Kasernstraße, Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse, schräg über die Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 und schließlich Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.
Innerhalb dieses Sicherheitsbereichs sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, Personen, die in Zusammenhang mit der Sportveranstaltung gefährliche Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Eigentum verüben oder verübt haben, wegzuweisen. Diese Personen ist der Zutritt in den Sicherheitsbereich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Betretungsverbot können Verwaltungsübertretungen festgestellt werden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen verhängt werden. Wenn Personen trotz Abmahnung weiterhin rechtswidrig handeln, besteht die Möglichkeit einer Festnahme.